HGV Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Handels und Gewebeverein Waldstetten/Wißgoldingen und hat den Sitz in Waldstetten.

Er soll im Handelsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein hat die Aufgabe

  1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
  2. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären.
  3. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen.
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen.
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:
  2. Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie
  3. Freiberuflich Schaffende
  4. Freunde des gewerblichen Mittelstandes

Zu a) und c) Firmenmitgliedschaft ist möglich.

  1. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Ausschuss. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der Nächsten Mitgliederversammlung stellen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
  3. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand)
  4. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über
  5. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den Inhalt der 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung ist endgültig.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
  6. durch Auflösen des Vereins.
  7. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.

Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schadet.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erfolgen.

§7 Organe des Vereins

  1. Vorstand

Er besteht aus:            

1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer

  1. Ausschuss

Er besteht aus:            

den Mitgliedern des Vorstandes und 5 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu 10% der Mitglieder

§8 Vorstand

Der Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgabe, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Er vertritt den Vereine im Sinne des § 26 BGB, wobei sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitglieder gebunden.

Im Einzelnen haben

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
  2. der Schriftführer, die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
  3. der Kassierer, die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen: Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer der Kassierer und die Kassenprüfer, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstandmitglieder noch Ausschuss sein. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt schriftliche und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

§9 Ausschuss

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Mitglieder können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden, Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor .Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Astimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gibt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, für gewisse Veranstaltungen Arbeitskreise zu bilden. Diesen Arbeitskreises können angehören:

  1. Ausschussmitglieder
  2. Vereinsmitglieder

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe des Vereins gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

  1. Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  2. Die Wahl der Kassenprüfer
  3. Die Festsetzung der Vereinsbeiträge und der erforderlichen Umlagen
  4. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  5. Die Änderung der Vereinsfassung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorlagen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle einer Stimmengleichehit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintrag im Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldstetten.

Sie kann auch schriftlich an jedes Mitleid unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspäteter eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außergewöhnlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 2/3 davon zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der Gemeinde Waldstetten für gemeinnützige Zwecke zugeführt.

§12 Schlussbestimmung

Über die im Ausschuss oder in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu errichten. Das Protokoll wird errichtet vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung vom Protokollführer, der in der Ausschusssitzung oder Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern des beschlussfassenden Organs mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2. Juli 1984 beschlossen.